Es handelt sich um ein Urteil eines Oberlandesgerichts. Aktenzeichen: 2 SsRS 220/09

Der Bußgeldtatbestand der §§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 3 a S. 1, 2 StVO ist wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig, soweit er einen Verstoß gegen das Gebot, ein Kraftfahrzeug mit einer an die Wetterverhältnisse angepassten, geeigneten Bereifung auszurüsten, ahndet.

Das bedeutet, dass man nichts mehr bezahlen musst, wenn man im Winter mit Sommerreifen unterwegs ist.

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