Urteile zum Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale (Bundesverband):
- Insolvenzschuldner muss jeden Anschriftenwechsel auch innerhalb der Gemeinde melden
- Keine Aufklärungspflicht bei fehlender Zugehörigkeit zum Einlagensicherungsfonds
- Schadensersatzpflicht bei fehlender Aufklärung über Kick-Backs nach 1990
- Keine umfassende Beratungspflicht bei Überschreitung des Risikoanteiles im Anlegerprofil
- Anscheinsbeweis bei Kartenmissbrauch nicht immer zulässig
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts:
- 2 BvQ 56/10 vom 23.08.2010
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall – auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache – einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
- 1 BvR 1443/10 vom 23.08.2010
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen urheberrechtlichen Rechtsstreit.
- 1 BvR 1141/10 vom 23.08.2010
Die Beschwerdeführer, Laborärzte und eine von ihnen betriebene Gemeinschaftspraxis, wenden sich gegen die Kürzung ihres Honorars, die die zuständige Kassenärztliche Vereinigung aufgrund einer zum 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Regelung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen vorgenommen hat. Die in der Präambel zu Kapitel O III enthaltene Bestimmung sieht vor, dass ab einer bestimmten Menge an abgerechneten Leistungen die Vergütung um 20 % vermindert wird. Aufgrund dieser Abstaffelung mussten die Beschwerdeführer in den beiden streitigen Quartalen Honorarkürzungen von insgesamt rund 1.700.000 € bei einem in diesem Zeitraum erzielten Gesamthonorar von mehr als 19.000.000 € hinnehmen. Ihre gegen die Minderung gerichteten Klagen waren in allen Instanzen erfolglos; ihren Antrag auf Zulassung der Revision hat das Bundessozialgericht zurückgewiesen.
- 1 BvR 2002/10 vom 23.08.2010
Die Beschwerdeführerinnen sind Unternehmen, die im Ausland erworbene Arzneimittel importieren und in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben. Sie wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, unmittelbar gegen § 130a Abs. 1a des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung vom 24. Juli 2010, die am 30. Juli 2010 in Kraft trat.
- 1 BvR 3268/07 vom 18.08.2010
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, das der Beschwerdeführerin einen von ihr geltend gemachten, auf zwei Grundstücke bezogenen Restitutionsanspruch nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) nicht zuerkannt hat. Die Beschwerdeführerin, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc., ist nach dem Recht des US-Bundesstaates New York als gemeinnützige Organisation gegründet worden.
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts:
Entscheidungen und Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts:
- Urteil: Leistungsklage aus Sozialplänen bei Masseunzulänglichkeit
Urteil 6 AZR 249/09 vom 22.07.2010
- Urteil: Eingruppierung einer Vorarbeiterin in der Systemgastronomie
Urteil 4 AZR 735/08 vom 21.04.2010
- Urteil: Ausschluss einer betriebsbedingten Änderungskündigung durch die Regelungen der AVR Caritas
Urteil 2 AZR 80/09 vom 22.04.2010
- Urteil: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 22.04.2010, 2 AZR 80/09.
Urteil 2 AZR 81/09 vom 22.04.2010
- Pressemitteilung: Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Klage nach § 4 Satz 1 KSchG – Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB
Pressemitteilung 67/10 vom 01.09.2010
neueste Beiträge aus allen Rechtsgebieten:
- Nach der EuGH-Entscheidung: Rückkehr der privaten Online-Glücksspiele nach Deutschland?
Dr. Axel Spies hat gestern im beck-blog auf die aktuelle Entscheidung des EuGH hingewiesen, die sicher ein Quell zahlreicher neuer Aufsätze zum Thema sein wird. Alle fragen sich nun in der Tat: Ist das staatliche Monopol jetzt obsolet oder nicht? Der EuGH beantwortet diese Frage nicht ganz so eindeutig, wie es viele wohl gehofft hatten. Dafür erteilt der EuGH aber eine deutliche Lektion dazu, inwieweit ein deutsches Gericht die Kompetenz hat, die direkte Anwendbarkeit europäischen Rechts zu suspendieren. In den vergangenen Jahren wurden die privaten Anbieter in Deutschland von den staatlichen Glücksspielanbietern und den Ordnungsbehörden vor Zivil- und Verwaltungsgerichten so sehr in die Zange genommen, dass viele hierzulande die Segel streichen mussten. Viele Anbieter mit Sitz im EU-Ausland und mit dort gültiger Lizenz und deutsche Unternehmen, die die Teilnahme am Glücksspiel dorthin vermittelten, beriefen sich auf die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 EG und 49 EG) – dies aber weitgehend vergeblich. Der Verweis auf EU-Recht stieß bei vielen deutschen Gerichten allenfalls auf höfliches Desinteresse. Teilweise wurde aber auch anerkannt, dass die deutsche Regelung nicht dem EU-Recht entsprach. Danach hätte sie allerdings wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht mehr angewendet werden dürfen. Allerdings fand der das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einen „rechtlichen Kniff“, einerseits die Unvereinbarkeit der Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Glücksspielrecht mit dem Gemeinschaftsrecht festzustellen, andererseits das für dort bestehende Monopol doch noch zu retten: Unter Anleihe bei der Rechtsprechung des BVerfG zum Glücksspielrecht sollte das EU-Recht für eine „Übergangszeit“ nicht durchgreifen. Hierzu fand der EuGH nun deutliche Worte: Das nationale Gericht (hier also das OVG NRW) darf sich nicht an die Stelle des EuGH setzen. Wenn ein Gericht – ganz ausnahmsweise – über die Aussetzung der Verdrängungswirkung des EU-Rechts entscheidet, dann ist es der EuGH selbst und niemand sonst. Das ist der Kern der Entscheidung. Wie es mit der Regelung zum Glückspielrecht und dem Monopol in NRW weitergeht, entscheidet nun zunächst das VG Köln, das die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte. Insofern ist die Entscheidung des EuGH für privaten Anbieter (nur) ein Etappensieg. Das Monopol per se ist damit m.E. noch nicht gekippt, auch wenn die Bundesländer jetzt wieder verstärkt darüber nachdenken werden, ob sie beim Glückspielstaatsvertrag nicht doch nachbessern sollten. Die aktuelle Stimmungslage der "Glücksspielrechtler" lässt sich übrigens immer ganz gut bei ISA-Casinos erkunden – hier das Link dorthin. Trackback-URL: http://blog.beck.de/trackback/38485
- Der falsche Familienrichter der neuen Generation
Aus einem Urteil des AG Krefeld vom 14.01.1987 – 62 F 60/86 (FamRZ 1987, 815) Die am 07. Oktober 1958 geborene Klägerin ist von Beruf Arztsekretärin und arbeitet in einem Düsseldorfer Krankenhaus. Der am 07. Mai 1953 in Essen geborene Beklagte ist von Beruf kaufmännischer Angestellter und arbeitet bei der Firma S. in Krefeld. Im Juni 1985 gab die Klägerin eine Anzeige in der R. Post auf, in der die Klägerin Kontakt zu einem Partner suchte. Mit Schreiben vom 15.06.1985 antwortete der Beklagte der Klägerin und führte u.a. aus: "Beruflich engagiere ich mich als Richter am Familiengericht und ordne mich der neuen Richtergeneration zu. Das besagt, daß ich kein sturer Paragraphenhengst bin, sondern die Rechtsprechung mit jedem einzelnen Fall neu auszulegen und anzuwenden versuche." Auch dann, als sich die Parteien näher kennen lernten, stellte sich der Beklagte der Klägerin immer wieder als Familienrichter vor. Tatsächlich aber hatte der Beklagte ohne Examina Jura studiert. Ob sich der Beklagte auch im Bekanntenkreis der Klägerin als Familienrichter vorgestellt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Am 07.05.1986 heirateten die Parteien. Zu diesem Zeitpunkt ging die Klägerin immer noch davon aus, daß der Beklagte als Familienrichter tätig sei, zumal er der Klägerin, wenn er das Haus verließ, immer wieder sagte, daß er zum Gericht ging. Diesen Irrtum hielt der Beklagte bis zum 14.08.1986 aufrecht. Durch dritte Personen erfuhr die Klägerin schließlich, daß der Beklagte kaufmännischer Angestellter ist und kein Richter. Zu diesem Zeitpunkt verließ die Klägerin die eheliche Wohnung. Auf Antrag der Ehefrau hob das Amtsgereicht die Ehe wegen arglistiger Täuschung durch den Ehemann auf Trackback-URL: http://blog.beck.de/trackback/38430
- "Lex Schlecker" gegen Missbrauch der Leiharbeit
Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen will den Missbrauch von Leiharbeit per Gesetz unterbinden und Verstöße mit Geldbußen ahnden. Das Papier ist – soweit ersichtlich – noch nicht veröffentlich – soll aber der Nachrichtenagentur dpa vorliegen. In dem zwölfseitigen Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums heißt es: "Durch die Einführung einer gesetzlichen Regelung soll verhindert werden, dass Arbeitnehmerüberlassung als ´Drehtür` zur Verschlechterung der Arbeitsbedingungen missbraucht wird." Damit wird auf die Vorgänge bei Schlecker Bezug genommen. Die Drogeriekette war in die Schlagzeilen geraten, weil sie Filialen schloss und die Beschäftigten zu schlechteren Konditionen in neu eröffneten Filialen wieder einstellte. Eine verbindliche Lohnuntergrenze durch Novellierung des Arbeitnehmerentsendegesetzes ist wegen des Widerstandes der FDP vorerst nicht in Sicht. Man werde zunächst die Entwicklung in dem Wirtschaftszweig sehr genau beobachten, sagte eine Ministeriumssprecherin mit Blick auf den Beginn der vollständigen Freizügigkeit für Arbeitnehmer in der Europäischen Union am 1. Mai kommenden Jahres. Befürchtet wird, dass osteuropäische, speziell polnische Zeitarbeitsunternehmen mit billigen Arbeitskräften nach Deutschland drängen und damit hiesige Beschäftige arbeitslos machen. Trackback-URL: http://blog.beck.de/trackback/38478
- Haftbefehl gegen nicht erschienenen Angeklagten trotz Verstoßes gegen internationales Recht?
Zwar keine Entscheidung aus dem Verkehrsrecht – gerade im Verkehrsstrafrecht aber immer wieder ein Problem: Der Angeklagte hat einen Auslandswohnsitz und wird förmlich zur Hauptverhandlung geladen – er erscheint aber nicht. Was nun? Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO? Geht das? Gerade hiermit hat sich das OLG Rostock, Beschl. v. 29. Februar 2008 – I Ws 60/08 in einer jetzt aktuell hier bei openJur eingestellten (etwas zurückliegenden) Entscheidung befasst: "….In dem Ladungsschreiben vom 27.07.2007 heißt es: "Wenn Sie ohne genügende Entschuldigung ausbleiben, kann über die Berufung des Staatsanwaltes in Ihrer Abwesenheit verhandelt werden. Sie können sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Auch wenn Sie durch einen Verteidiger vertreten werden, kann Ihre Verhaftung in Deutschland angeordnet werden. Gleichwohl erschien der Angeklagte auch in dieser Hauptverhandlung unentschuldigt nicht. Daraufhin erließ die Berufungskammer auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft unter dem 02.10.2007 gem. § 230 Abs. 2 StPO i.V.m. § 332 StPO einen Sicherungshaftbefehl, gegen den der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.01.2008 Beschwerde eingelegt hat. Der Vorsitzende der Berufungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II.Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Haftbefehl hat Bestand. 1.Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 2.Die Ladung, die entsprechend der Vorgabe des § 216 Abs. 1 StPO mit der darin vorgesehenen Warnung erfolgt ist, ist wirksam und dementsprechend eine geeignete Grundlage für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO. a) Soweit einige Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 1999, 18ff [Beschluss vom 21. Januar 1998 - 1 Ws 189/97 - ]; ihm folgend OLG Köln NStZ-RR 2006, 22ff [Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 2 Ws 488/05 - ] und OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2007 – 1 Ws 92/07 -, zitiert nach juris; a.A. offenbar OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.02.2005 – 1 Ws 73/05 -, zitiert nach juris ) die Auffassung vertreten, die Ladung eines dauernd im Ausland lebenden Angeklagten dürfe nicht die in § 216 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens enthalten und eine gleichwohl ausgesprochene Warnung mache die Ladung unwirksam mit der Folge, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben in der Hauptverhandlung kein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO ergehen dürfe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Sie kann sich weder auf gesetzliche Vorschriften noch auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts stützen. Zudem ist diese Auffassung durch die inzwischen erfolgte Rechtsentwicklung in Europa überholt und insbesondere mit den Grundgedanken des Schengener Übereinkommens vom 19.06.1990 nicht zu vereinbaren, das eine Vielzahl von Einschränkungen der Hoheitsrechte der Vertragsstaaten insbesondere auf dem Gebiet der Strafverfolgung vorsieht. b) Der Wirksamkeit einer gemäß § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO ausgesprochenen Ladung steht schon nicht die in Nr. 116 Abs.1 RiVASt enthaltene Regelung entgegen, nach der in im Ausland zuzustellenden Ladungen keine Zwangsmaßnahmen, auch nicht die Festsetzung von Ordnungsmitteln für den Fall des Ausbleibens, angedroht werden dürfen. aa) Dabei kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen Bestimmungen der RiVASt die Unwirksamkeit einer Ladung und damit auch die Gesetzeswidrigkeit eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO zur Folge haben kann. Hierbei handelt es sich lediglich um allgemeine Richtlinien ohne Gesetzeskraft (Nr. 1 Abs. 1 RiVASt), die zudem auf den Regelfall abgestellt sind und von denen deshalb in besonderen Fällen abgewichen werden kann (Nr. 1 Abs. 2 RiVASt). bb) Denn die nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschriebene Warnung ist keine Androhung von Zwangsmaßnahmen im Sinne von Nr. 116 Abs. 1 RiVASt. Sie verstößt insbesondere auch nicht gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG). Dies wird in der in Nr. 78 Abs. 7 RiVASt für eingehende Rechtshilfeersuchen getroffenen Regelung sichtbar, nach der Zwangsmaßnahmen, die in einem im Inland zuzustellenden ausländischen Schriftstück angedroht werden, in Deutschland nicht vollstreckt werden dürfen und der Zustellungsempfänger hierauf ausdrücklich hingewiesen werden muss. Eine derartige Regelung wäre entbehrlich, wenn bereits die Androhung der Zwangsmaßnahme als solche den allgemeinen Regeln des Völkerrechts entgegenstehen würde und das ausländische Rechtshilfeersuchen deshalb zurückgewiesen werden müsste. Eine gegen Nr. 116 Abs. 1 RiVASt und damit auch gegen die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts verstoßende Androhung von Zwangsmitteln ist demnach nur dann gegeben, wenn in der Ladung für den Fall des Ausbleibens die Vollstreckung von Zwangsmitteln in dem jeweils anderen Land angedroht wird. Nur in einem solchen Fall liegt bereits in der Androhung von Zwangsmitteln die Ausübung hoheitlicher Gewalt auf fremdem Staatsgebiet und damit ein unzulässiger Eingriff in die Souveränität eines fremden Staates.Hieraus folgt, dass völkerrechtswidrig angedrohte Zwangsmittel allenfalls solche sind, die nach dem Verständnis des Zustellungsempfängers auch im Zustellungsland (Ausland) vollstreckt werden sollen. cc) So verhält es sich im vorliegenden Fall gerade nicht. Das dem angefochtenen Haftbefehl zugrunde liegende Ladungsschreiben enthält lediglich den Hinweis, dass dem Angeklagten bei einem erneuten Ausbleiben seine Verhaftung in Deutschland droht. Dementsprechend handelt es sich bei der nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Warnung vor der drohenden Verhaftung in Deutschland in der Sache nicht um eine völkerrechtswidrige Androhung eines Zwangsmittels, sondern um die gesetzlich vorgeschriebene Darstellung der deutschen Rechtslage zum Schutz des im Ausland befindlichen Ladungsempfängers (ebenso Schomburg/Lagodny/Gleß/Hacker, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., vor § 68 IRG Rdz. 30). c) Bei dieser Auslegung sieht sich der Senat durch die Regelungen des Übereinkommens vom 19.06.1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen aus dem Jahre 1985 (SDÜ) bestätigt, dem die Republik Litauen zum 01.05.2004 beigetreten ist. Dieses Übereinkommen enthält in Art. 52 Abs. 1, der als Zustellungsadressaten auch den Beschuldigten im Strafverfahren erfasst, keine Beschränkungen zum Inhalt der unmittelbar durch die Post zu übersendenden gerichtlichen Urkunden (Ladungen). Zu Zwangsandrohungen verhält sich allein Art. 52 Abs. 3 SDÜ. Danach dürfen Zeugen und Sachverständige, die in einem anderen Vertragsstaat auf postalischem Wege vorgeladen werden und der Vorladung nicht Folge leisten, im Zustellungsland selbst dann nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält. Satz 2 gibt der zustellenden Behörde auf, darauf zu achten, dass Vorladungen keine Zwangsandrohungen enthalten. Eine generelle Unwirksamkeit der gleichwohl mit Zwangsandrohungen versehenen Vorladung ergibt sich daraus indes nicht, zumal sich aus Art. 52 Abs. 3 2. Halbsatz SDÜ ergibt, dass selbst Zeugen und Sachverständige der angedrohten Zwangsmaßnahme im ersuchenden Staat unterworfen werden dürfen, wenn sie sich später freiwillig in dessen Hoheitsgebiet begeben.Umso mehr muss dies für den Beschuldigten eines Strafverfahrens gelten, für dessen Ladung das Übereinkommen – wie ausgeführt – keine Beschränkungen vorsieht. Vielmehr verweist die Liste zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ, welche diejenigen gerichtlichen Urkunden erhält, die unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, unter H 3. ohne jede Einschränkung auf §§ 323 Abs. 1, 216 Abs. 1 StPO (Ladungen der Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung). Hätten die Vertragsstaaten die dort vorgesehene Warnung nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO ausschließen wollen, wäre dies zur Überzeugung des Senates ausdrücklich geschehen. Ein Vorbehalt anderer Vertragsstaaten, insbesondere der Republik Litauen, ist nicht ersichtlich. d) Schutzwürdige Belange des Angeklagten, insbesondere die Grundsätze des fairen Verfahrens, sind nicht berührt; das Gegenteil ist der Fall. Ihm drohen – wie der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 29.01.2008 zutreffend ausführt, keine Verhaftung oder sonstige Zwangsmaßnahmen in seinem Heimatland. Zudem begründet die Warnung nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO als solche keine Belastung des Angeklagten. Sie unterrichtet ihn – wie oben dargelegt – über das deutsche Strafprozessrecht und dient seinem Schutz, um ihn vor einer überraschenden Verhaftung in Deutschland zu bewahren. Auch ist dieser Weg – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – gegenüber einem Untersuchungshaftbefehl nach § 112 StPO das mildere Mittel, zugleich aber auch im Interesse einer geordneten Strafrechtspflege zur Durchführung des Berufungsverfahrens geboten…." Trackback-URL: http://blog.beck.de/trackback/38477
- EuGH kippt das deutsche Glücksspielmonopol (oder doch nicht?)
Was meinen Sie zu der neuen EuGH-Entscheidung "Winner Wetten" (C 409-06) von heute ? Ist das das Ende des deutschen Glücksspielmonopols (zumindest für Sportwetten und Lotterien)? Der EuGH schient so zu argumentieren: Weil die deutschen Anbieter für ihre Dienste werben, dämmen sie die Spielsucht nicht wirksam ein. Damit verliert das Monopol seine Rechtfertigung. Auszüge aus der EuGH Pressemiteilung: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-09/cp100078de.pdf "In Deutschland sind die Zuständigkeiten im Spielsektor zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. In den meisten Ländern besteht ein regionales Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien [...] Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die deutsche Regelung über Sportwetten eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit darstellt. Er weist allerdings darauf hin, dass eine solche Beschränkung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht gerechtfertigt sein kann. [...] Gleichwohl haben die deutschen Gerichte nach Ansicht des Gerichtshofs angesichts der von ihnen in den vorliegenden Rechtssachen getroffenen Feststellungen Grund zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt. Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernen sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betreiben oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird. Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann [...] Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass die dieses Monopol betreffende nationale Regelung, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstößt, auch während der Zeit, die erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden darf. Schließlich legt der Gerichtshof dar, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Niveaus des Schutzes gegen die von Glücksspielen ausgehenden Gefahren über einen weiten Wertungsspielraum verfügen. Daher – und in Ermangelung jeglicher gemeinschaftlicher Harmonisierung dieses Bereichs – sind sie nicht verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten im Glücksspielsektor erteilten Erlaubnisse anzuerkennen. Aus den gleichen Gründen und angesichts der Gefahren, die im Internet angebotene Glücksspiele im Vergleich zu herkömmlichen Glücksspielen aufweisen, können die Mitgliedstaaten auch das Anbieten von Glücksspielen im Internet verbieten. " Volltext des Urteils: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-409/06 Trackback-URL: http://blog.beck.de/trackback/38462