Urteile zum Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale (Bundesverband):

  • OLG Schleswig-Holstein: Gebührenklauseln im Prepaid-Vertrag sind unzulässig
    27.03.2012 – 2 U 2/11, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 27.03.2012, Revision nicht zugelassen Nach dem Landgericht Kiel teilt auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Rechtsauffassung des vzbv und hat die Berufung von klarmobil zurückgewiesen. … mehr
  • Pfändungsschutzkonto darf nicht teurer als normales Girokonto sein
    23.03.2012 – OLG Bremen vom 23.03.2012 (2 U 130/11) Für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) dürfen Banken keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparkasse Bremen entschieden…. mehr
  • Irreführende Verpackung: Früchtetee ohne Früchte
    16.03.2012 – Urteil des LG Düsseldorf vom 16.3.2012, (38 O 74/11), nicht rechtskräftig Die Firma Teekanne darf für den FELIX Himbeer-Vanille Abenteuer Tee nicht mit Himbeer- und Vanillebildern werben. … mehr
  • Versteckte Kosten auf routenplaner-service.de
    02.03.2012 – 15 O 126/11, LG Darmstadt vom 02.03.2012, nicht rechtskräftig Das Unternehmen Webtains GmbH darf im Internet die entgeltliche Nutzung eines Routenplaners nicht mehr anbieten, wenn der Preis für die Anmeldung nicht deutlich erkennbar ist. Das hat das Landgericht Darmstadt nach einer Klage des vzbv entschieden.  … mehr
  • Irreführende Verpackung von Fruit2day
    Urteil des LG Lübeck vom 17.01.2012 (11 O 69/11) – nicht rechtskräftig17.01.2012 – Die Schwartauer Werke dürfen nicht mehr mit einer irreführenden Verpackungsaufmachung für das Fruchtgetränk „Fruit2day, Kirsche – rote Traube“ werben. Die abgebildeten Früchte auf der Verpackung machen nur einen Bruchteil des Inhalts aus…. mehr

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts:

  • 1 BvR 367/12 vom 04.05.2012
    Die Begründung wird den Beteiligten gesondert übermittelt (§ 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG).
  • 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 vom 18.04.2012
    Die Begründung wird den Beteiligten gesondert übermittelt (§ 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG).
  • 1 BvR 711/12 vom 30.03.2012
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei Beschlüsse der Großen Strafkammer 6 des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2012 und vom 9. März 2012, durch die der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung von Fernsehaufnahmen anlässlich eines Strafverfahrens an den Verhandlungstagen außerhalb der Sitzungen, im Sitzungssaal und im Eingangsbereich, um die Prozessbeteiligten abzulichten, abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der Rechtsschutzgewähr gemäß Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beziehungsweise des allgemeinen Justizgewähranspruchs gemäß Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
  • 2 BvR 2258/09 vom 27.03.2012
    Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entscheidungen der Strafvollstreckungsbehörde sowie der Strafvollstreckungsgerichte, die Dauer des Vollzugs einer Maßregel der Besserung und Sicherung nicht auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen. Mittelbar richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 67 Abs. 4 StGB, auf dem die angefochtenen Entscheidungen beruhen.
  • 1 BvR 3023/11 vom 23.03.2012
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft verschiedene Maßnahmen zur Aufarbeitung und Wiedergutmachung von Missständen in der Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland zwischen 1949 und 1975.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts:

Entscheidungen und Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts:

neueste Beiträge aus allen Rechtsgebieten:

  • AG Landstuhl: Wenn eso die Daten nicht rausrückt, gibt`s halt `nen Freispruch!
    Das ist ein deutlicher Pflock, den das AG Landstuhl eingeschlagen hat:         1. Die Betroffene wird freigesprochen.   2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen, einschließlich der Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens, werden der Staatskasse auferlegt.     Gründe   I.   Die Betroffene war zunächst mit Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 10.02.2011 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 600 EUR verurteilt worden, zudem war ein Fahrverbot von 3 Monaten angeordnet worden.   Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 16.01.2012 das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit der fehlerhaften Annahme des vorsätzlichen Handelns ohne weitergehende Würdigung der übrigen erstinstanzlichen Urteilsgründe.     II. Die Betroffene war nach Durchführung der neuen Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen freizusprechen.   Sie hat, vom persönlichen Erscheinen entbunden und im Termin vertreten durch ihren Verteidiger, nach Zugeständnis der Fahrereigenschaft und Mitteilung eines „geregelten Einkommens“ das Messverfahren nicht im Detail, aber dem Grunde nach angegriffen. Gemessen wurde mit dem Einseitensensor 3.0 der Firma ESO.   Die Messung mit diesem Gerät sei durch den Verteidiger selbst unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht auf die Plausibilität hin nachzuprüfen, weil der Gerätehersteller die Einsichtnahme in die Messdaten verweigere. Dies verstoße gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und die Aufklärungspflicht des Gerichts, außerdem gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, mithin Art. 103 GG. Die Betroffene habe keine Möglichkeit ein vorhandenes Beweismittel inhaltlich nachzuvollziehen. Zudem werde ihr gewissermaßen als Zirkelschluss der BGH-Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren die Beweismöglichkeit versagt.   Diesen Einwänden musste das Gericht stattgeben.   1. Im Rahmen der ersten Hauptverhandlung hatte der Verteidiger zunächst nur gerügt und unter Beweisantrag gestellt, dass das Fahrzeug der Betroffenen nicht in einer zur Fotolinie logischen Messposition befindlich ist. Dieser Einwand wurde damals vom Gericht zunächst nach Durchführung der Beweisaufnahme mit dem beauftragten Sachverständigen Dr. Priester und dem geladenen sachverständigen Zeugen Rauch der Firma ESO, nach der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung und nach der Bezugnahme auf die Rechtsprechung entkräftet.   Auf dem Messfoto war zwar erkennbar gewesen, dass als die Messung auslösender Kontrast der vorauseilende Schatten des Fahrzeugs und nicht das Fahrzeug selbst fungiert hat. Dennoch war aus Sicht des Gerichts der Schatten hinsichtlich der Umrisse zweifelsfrei dem Fahrzeug der Betroffenen zuzuordnen und nicht etwa einem anderen fahrenden oder gar fliegenden Objekt, das dazu noch mit höherer Geschwindigkeit als die Betroffene unterwegs gewesen wäre. Auch eine Messung verschieden hoher Stufen des Fahrzeugs oder mglw. mit Eigengeschwindigkeit pendelnder herausragender Bestandteile hatte nicht festgestellt werden können. Abgesehen von einem nur theoretischen Fall des Schattenwurfs eines schnelleren Objekts, z.B. eines Flugzeugs, was hier aber anhand der Lichtbilder und anhand des eindeutigen Schattenwurfs ausgeschlossen werden konnte, hätte die Messung eines Fahrzeugs rein physikalisch auch durch den vorauslaufenden Schatten ausgelöst werden können.   2. Der vorab beauftragte Sachverständige hatte in seinem auch in der jetzigen Hauptverhandlung verlesenen Gutachten ausgeführt, dass zwar bei den einzelnen Messfotos des Films Nr. 180003_5 bei den Einblendungen des seitlichen Abstands in Bezug auf die Aufnahmeposition der Fahrzeuge keine unplausiblen Messpositionen festgestellt werden konnten, jedoch stark abweichende Positionen einiger der aufgenommenen Fahrzeuge zur Fotolinie (wobei jeweils weitere Fahrzeuge im Bereich der Fotolinie nicht festzustellen waren). Es sei deshalb, so der Sachverständige, möglich, dass eine unzulässige Bedienung des Messgeräts oder eine Fehlmessung vorgelegen habe, die in einer Ablichtung von Fahrzeugen trotz Nichterreichens oder sogar Überschreitens der Fotolinie ausgedrückt wird. Der Sachverständige hat durch Vergleich mit mehreren Messfotos des betroffenen Films Nr. 180003_5 aufgezeigt, dass es verschiedene Situationen gab, so auch die der Betroffenen, in welchen das gemessene Fahrzeug nicht mit der Fahrzeugfront an der Fotolinie stand, sondern davor oder gar schon darüber. Auch das Fahrzeug der Betroffenen war bei Auslösung des Lichtbildes noch vor der Fotolinie befindlich, erreicht hatte die Fotolinie aber bereits der dem Fahrzeug der Betroffenen zuzuordnende Schattenwurf des Fahrzeugs.   3. Der Hersteller des Geräts verweist in seiner beigezogenen und der Akte beiliegenden Bedienungsanleitung (Stand 2010) zur Problematik des „vorauslaufenden Schattens“ auf S. 43 auf einen von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) genehmigten Hinweis: „In seltenen Fällen kann die Fotoposition durch Lichteffekte (z.B. vorauslaufende Schatten o.Ä.) abweichen. […] Diese Effekte haben keine Auswirkung auf den Geschwindigkeitsmesswert. Eine sichere Auswertung kann trotzdem erfolgen, wenn anhand der Fahrtrichtungssymbolik, der Position bezüglich der Fotolinie und des gemessenen Abstands eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Dies ist auf jeden Fall gegeben, wenn nur ein Fahrzeug in Frage kommt.“   Vorliegend befand sich zwar nur das Fahrzeug der Betroffenen im Ablichtungsbereich. Ob eine Zuordnung und damit eine plausible Messung aber tatsächlich erfolgt ist, kann der Sachverständige ohne Preisgabe der Messdaten nicht prüfen. Ihm steht nur das ESO-eigene Auswertprogramm zur Verfügung, das eine Preisgabe der Messdaten nicht vorsieht. Die Fotolinie selbst ist aber kein Fixum für die Messung, sondern erlaubt nur eine eindeutige Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug. Damit ist die Richtigkeit der Messung selbst aber nicht nachweisbar, weder durch den Verteidiger vorab noch durch das Gericht. Ein wesentlicher Aspekt der Sachaufklärung in der Hauptverhandlung, § 244 Abs. 2 StPO, ist damit nicht erreichbar.   4. Sofern das Gericht in der Vorgängerentscheidung noch ausgeführt hat, dass es unerheblich sei, dass der Sachverständige die gemessenen Werte mangels Kenntnis der genauen geschützten technischen Zusammensetzung des Geräts und seiner Funktionen sowie mangels Kenntnis der Korrelationsrechnung zur Verifizierung des Messergebnisses im Besonderen weder nachvollziehen noch nachprüfen kann, wird daran explizit nicht mehr festgehalten.   Denn im damaligen Verfahren ging es um einen konkreten Beweisantrag, nicht aber um die erst in der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge der fehlenden Aufklärung an sich und auch noch nicht um erst dann bzw. im Vorfeld der jetzigen Hauptverhandlung erhobenen Rügen des Verstoßes gegen Verfahrensgrundsätze, etwa den Unmittelbarkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens.   Das Gericht hat feststellen müssen, dass eine tatsächliche sachverständige und damit auch gerichtliche Prüfung der Messung nicht möglich ist. Dies ist nur dann unschädlich, wenn eine Messung exakt gemäß der Bedienungsanleitung vorliegt. Wenn dies nicht der Fall ist, demnach eine Fehlmessung möglich sein kann, etwa bei Nichterreichen der Fotolinie, muss es dem Gericht und noch vielmehr dem Betroffenen möglich sein, die Messung in Gänze zu überprüfen. Dies ist hier nicht möglich.   Die Herstellerfirma hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt (Bl. 148 d.A., verlesen im Termin): „Wir können unsere geräteinternen Anforderungen an die Signalverläufe einer gültigen Messung nicht offenlegen. […] Der Einseitensensor ES 3.0 ist so konzipiert, dass unter keinen Umständen ein falscher Geschwindigkeitsmesswert entstehen kann.“ Dies verhindert eine vollständige Sachaufklärung und zwingt das Gericht zur Annahme einer Tatbestandsverwirklichung nur aus Erkenntnissen Dritter. Dies widerspricht aber dem Unmittelbarkeitsgrundsatz der Hauptverhandlung und auch der gebotenen vollständigen Sachaufklärung, zumindest wenn wie hier Indizien vorliegen, die eine Fehlmessung begründen können. Dass darüber hinaus ein per se fehlerfreies Gerät vorliegen soll, kann als Prämisse nicht gelten. Denn zum einen hat die Herstellerfirma schon mehrfach neue Softwareversionen aufspielen müssen, u.a. weil es Zuordnungsprobleme gab. Zum anderen wäre es dann unlogisch, eine Fehlertoleranz für das Messgerät anzugeben.   Soweit die Herstellerfirma darüber hinaus in ihren Schreiben das Gericht darauf hinweisen zu müssen gedenkt, dass und wie das standardisierte Messverfahren zu verstehen ist (Bl. 148 und Bl. 77 d.A., jeweils verlesen), spricht dies umso mehr für den Zweifel an der gebotenen Neutralität des Herstellers. Dass darüber hinaus die Herstellerfirma bei Zweifeln an der Messung darauf hinweist, dass man nicht freisprechen dürfe, sondern ein Sachverständigengutachten einholen müsse (Bl. 77 d.A.), bedeutet für den insoweit mangels Datenzugang handlungsunfähig gestellten Betroffenen de facto einen undurchdinglichen juristischen Zirkelschluss, den das erkennende Gericht nicht hinnehmen kann.   Die Nichtherausgabe der Daten kann auch nicht mit der Rechtsprechung des BGH zum standardisierten Messverfahren begründet werden. Diese Rechtsprechung ermöglicht dem Gericht lediglich einen erleichterten Begründungsaufwand bei gesicherter Tatsachengrundlage, die ggf. durch Einhaltung der Messvorschriften indiziert wird. Keinesfalls aber reduziert diese Entscheidung den Umfang der Beweisaufnahme. Auch handelt es sich hier nicht um ein Bagatellverfahren, d.h. einer geringen Sanktion bei einem massenhaft auftretenden Verkehrsverstoß, sondern um eine bedeutende Geschwindigkeitsüberschreitung mit spürbarer Sanktionierung, sodass auch sonstige Grundsätze zum Umfang der Beweiserhebung im Bußgeldverfahren (vgl. Seitz in: Göhler, OWiG, 15. Aufl., 2009, § 77, Rn. 5) nicht zur Anwendung kommen können.   Schließlich entspricht die nunmehr geltende Rechtsansicht des erkennenden Gerichts auch einer jüngeren Entscheidung des AG Kaiserslautern (Urt. v. 14.03.2012 – 6270 Js 9747/11). Dort wurde die Nichtherausgabe der Messdaten als Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Betroffenen (Art. 103 GG) und den Aufklärungsgrundsatz gewertet.     AG Landstuhl,  Urteil v. 03.05.2012 – 4286 Js 12300/10   Zu Messungen u.a. mit ES 3.0 ausführlich:  
  • Die (gescheiterte) Flucht in die Privatinsolvenz
      Manche Unterhaltsschuldner versuchen sich ihren Unterhaltspflichten dadurch zu entledigen, dass sie den Unterhalt nicht zahlen, anschließend in die Privatinsolvenz gehen und darauf hoffen, nach der Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiung zu erhalten.   Aber: Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind gemäß § 302 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte. Als „unerlaubte Handlung“ kommt im Bereich des Kindesunterhalts § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) in Betracht. Der Unterhaltsgläubiger muss dann vor dem Amtsgericht Feststellungsklage (auch Attributsklage genannt) erheben.  Das OLG Celle hat nunmehr entschieden, dass für eine solche Attributsklage das Familiengericht und nicht die Zivilabteilung des Amtsgerichts zuständig ist. Es könne nicht ernsthaft fraglich sein, dass auch die Feststellung der (auch) deliktischen Begründung bereits titulierter Unterhaltsansprüche eine Familiensache im Sinne von §§ 111 Nr. 4, 231 Nr. 1 FamFG darstellt. Der deliktische Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 170 StGB setzt zentral das Bestehen und die Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung voraus. Insofern „betrifft“ das Verfahren Ansprüche aus gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung, ohne dass es darauf ankäme, ob im konkreten Streit der Schwerpunkt darin oder auf anderen Rechtsgebieten läge. Für den Unterhaltsschuldner bedeutet diese Zuordnung zum Familiengericht, dass er sich in dem Verfahren anwaltlich vertreten lassen muss. Im vorliegenden Fall bejahte das OLG die Erfolgsaussichten der Atttributsklage und gewährte dem Unterhaltsgläubiger VKH:   Der entsprechende Vorsatz ergibt sich vorliegend vielmehr daraus, dass der Antragsgegner seine bewusste Nichtzahlung des Kindesunterhaltes auch in der Folgezeit nicht aufgab und bis zuletzt selbst keinerlei laufende Zahlungen erbrachte. Bereits nach der für vorläufig vollstreckbar erklärten amtsgerichtlichen Verurteilung konnte er von einem pauschalen Vorrang anderweitiger Zahlungsverpflichtungen in keinem Fall mehr ausgehen. Nach der Rücknahme seiner (Anschluss-) Berufung war bereits ein wesentlicher Teil der Unterhaltsverurteilung rechtskräftig, nach dem Senatsurteil vom 7. April 2009 stand seine Verpflichtung sogar in vollem Umfang endgültig fest. Dieses Verhalten des Antragsgegners schließt aus, dass die Nichtzahlung auf einem beachtlichen Tatbestandsirrtum hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtung beruhte.   OLG Celle v. 07.05.2012 – 10 WF 385/10  
  • IT/ Datenschutz: Was ist ein Dialog-Camp? MMR und ZD laden ein….
    Das Konzept des DialogCamps basiert auf der Idee der „BarCamps“. BarCamps zeichnen sich dadurch aus, dass das Konferenzprogramm nicht im Vorhinein festgelegt, sondern am Tag der Veranstaltung in einem morgendlichen Plenum der Teilnehmer zusammengestellt wird. Jeder von Ihnen hat die Möglichkeit, dort einen eigenen Workshop oder Vortrag kurz vorzustellen. Trifft sein Angebot im Plenum auf ausreichendes Interesse der anderen Besucher, erhält der Teilnehmer einen Raum und eine Uhrzeit für seinen Beitrag zugeteilt. Unter dem Motto „BarCamp goes Recht” findet am 13. Juni 2012 (Vortag zum DAT 2012) in München mit dem 1. DialogCamp ein BarCamp zu IT-, online- und datenschutzrechtlichen Themen statt. Die beiden Fachzeitschriften MMR (MultiMedia und Recht) und ZD(Zeitschrift für Datenschutz) sind Veranstalter -  zusammen mit der FOM in München. Nähreres unter www.dialog-camp.de Das ist in Deutschland ein ziemlich neues Konzept und wird sicher sehr spannend…  
  • Dass der BGH sich mit `ner Pumpsprühflasche mit Haushaltsreiniger befassen muss…
    …ist schon kurios. Die Frage: Ist der Sprühstoß eine gefährliche KV? Der BGH verneint das:   Mit Urteil vom 3. Mai 2010 hatte das Landgericht den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter sexueller Nötigung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hob der Senat dieses Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden war, auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuld- und Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung kann nicht bestehen bleiben, weil die Wertung der Strafkammer, die bei dem tätlichen Angriff des Angeklagten gegen das Tatopfer eingesetzte Pumpsprühflasche mit Haushaltsreiniger sei als gefährliches Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren, einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizufüh-ren (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276; vom 27. September 2001 – 4 StR 245/01, NStZ 2002, 86). Nach den Feststellungen der Strafkammer nahm der Angeklagte die Pumpsprühflasche mit dem Haushaltsreiniger und sprühte aus kurzer Distanz einen Sprühstoß in Richtung des Gesichts des Tatopfers, das an der rechten Gesichtshälfte getroffen wurde. Der Sprühstoß aus der Flasche konnte "gegebenenfalls eine Reizreaktion" aufgrund der enthaltenen Chemikalien, nicht aber Defekte der Hornhaut des Auges oder der Haut zur Folge haben. Tatsächlich trug das Opfer eine vorübergehende Reizung des rechten Auges davon. Damit ist die für die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 – 4 StR 313/06, NStZ 2007, 95) nicht belegt. Die bloße Eignung, nicht näher konkretisierte Reizreaktionen auszulösen, reicht hierfür nicht aus. Soweit die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung auf mögliche Entzündungen der Bindehäute und Reizungen der Haut verweist, wird dies durch die Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung, insbesondere zu den wiedergegebenen Darlegungen des hierzu gehörten rechtsmedizinischen Sachverständigen, nicht getragen.   Der Angeklagte hat sich daher lediglich der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der erforderliche Strafantrag des Tatopfers ist form- und fristgerecht gestellt.   Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der verhängten Freiheitsstrafe. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht – Strafrichter – Aschersleben zurück, dessen Strafgewalt ausreicht.     BGH Beschluss vom 20.3.2012 – 4 StR 20/12 
  • BAG: Anspruch aus betrieblicher Übung auf Vereinbarung eines Versorgungsrechts
      Bei Ansprüchen aus betrieblicher Übung denkt man zunächst und in erster Linie an jährliche Sonderzahlungen, wie etwa Weihnachtsgratifikationen. Dazu passt die Faustformel „drei mal gewährt – immer gewährt“. Vielfach wird übersehen, dass das Institut der betrieblichen Übung einen weiteren Anwendungsbereich hat und beispielsweise zu einem Anspruch auf verbilligtes Kantinenessen, zu einem Anspruch auf Freizeit an Brauchtums- oder Feiertagen oder vielleicht sogar zu einem Anspruch auf private E-Mail- und Internetnutzung führen kann. Außerhalb der klassischen Fälle der mindestens dreimalig gewährten Sonderzahlung stellt sich die Annahme einer durch betriebliche Übung begründeten Bindung jedoch schwieriger dar. Ein schön Anwendungsbeispiel der betrieblichen Übung liefert eine neue BAG-Entscheidung (Urteil vom 15. Mai 2012 – 3 AZR 128/11). Die beklagte Landesbank bot seit 1972 (nahezu) allen Arbeitnehmern, die eine Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bayerischen Landesbank zurückgelegt, eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ, Versorgungsrechte an. Anfang des Jahres 2009 beschloss die Beklagte, die Vereinbarung von Versorgungsrechten einzustellen. Dem Kläger, der die Voraussetzungen am 1. Januar 2010 erfüllte, wurde folgerichtig kein Versorgungsvertrag mehr angeboten. Die auf Abgabe eines Vertragsangebots durch die beklagte Bank gerichtete Klage hatte vor dem BAG Erfolg. Das BAG bejaht eine betriebliche Übung derzufolge die Beklagte unter bestimmten – hier erfüllten – Voraussetzungen verpflichtet ist, die Vereinbarung eines Versorgungsvertrags anzubieten. Die in der Pressemitteilung formulierte Quintessenz lautet: „Bietet der Arbeitgeber vorbehaltlos über Jahre hinweg seinen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen den Abschluss eines Versorgungsvertrages an, der ua. eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen vorsieht, so ist er aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, allen anderen Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen erfüllen, den Abschluss eines inhaltsgleichen Versorgungsvertrages anzubieten.“